Satzung des Vereins „Familienbande e.V.“

 § 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

a)            Der Verein beantragt die Eintragung ins Vereinsregister unter dem Namen „Familienbande e.V.“

b)            Der Verein hat seinen Sitz in 03119 Welzow.

c)            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 § 2       Zweck des Vereins

a)            Der Verein ist eine überparteiliche Personenvereinigung. Vereinszweck ist die Förderung, ideelle Verbreitung und praktische Verwirklichung der Hilfe für Kinder und Jugendliche durch ein Sozialwerk, das der Betreuung schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher in familienähnlicher Gemeinschaft sowie deren Erziehung im Geiste humanistischer Werte dient.

b)            Weiterer Zweck des Vereins ist die Entwicklung, Förderung und Ausführung von Projekten, insbesondere für Kinder und Jugendliche im Rahmen der freien Jugendhilfe und im Freizeitbereich.

c)            Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

d)            Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

e)            Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

f)             Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

         Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

         fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

g)            Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch


-         die Gründung und Unterhaltung von geeigneten stationären Einrichtungen, die eltern­lose, verlassene oder sonst wie schutz­bedürftige Kinder beiderlei Geschlechts in familienähnliche Betreuung ermöglichen sowie Pflege und Erziehung durch pädagogisches Fachpersonal gewährleisten;

-        die Schaffung von Einrichtungen zur weiteren Erziehung und Betreuung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, insbesondere solchen, die aus familienähnlichen Betreuungsformen stammen;

-         die Herausgabe von Druckschriften und Arbeitsmaterial zur Förderung des Familiengedankens sowie für aktive Beschäftigung mit der Natur und Denksport, zum Praktizieren handwerklicher und künstlerischer Tätigkeiten, zur Beschäftigung mit der deutschen Sprache, deren Mundarten, sowie Beschäftigung mit der Lebensweise und den Traditionen anderer Länder und deren verschiedener Nationalitäten.

-          die aktive Teilnahme an der Arbeit des „Sozialen Netzwerkes Welzow“ (SONET).


 § 3       Rechtsgrundlagen

 a)               Der Verein soll rechtsfähig sein. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er vertritt den Verein     

            gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

b)        Der Verein kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung der Satzungszwecke von Nutzen ist. In dem Fall erkennt er die Satzung und die Ordnungen dieser Organisationen an.

c)                  Der Verein regelt seine Arbeit durch Ordnungen seiner Organe. Grundlage dafür sind Satzung und weitere

            Ordnungen wie Geschäftsordnung, Finanzordnung u.a.

 

§ 4       Mitgliedschaft

 a)            Mitglied des Vereins können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden, die seine

          Satzungszwecke verfolgen und die Satzung einschließlich der gültigen Ordnungen anerkennen.

b)            Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglied des

         Vereins kann eine natürliche Person auf Beschluss des Vorstandes werden, die sich um den Verein und die

         Erfüllung seiner Aufgaben im besonderen Maße verdient gemacht hat.

c)            Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet

         der Vorstand.

d)          Im Falle einer Ablehnung kann durch den Antragsteller Beschwerde bei der Mitgliederversammlung eingeleg

         werden. Diese entscheidet über den Antrag. Für die Aufnahme ist in diesem Fall eine Zweidrittelmehrheit

         erforderlich.

e)            Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss und im Todesfall.

f)             Der Austritt ist mit Quartalsfrist zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

g)            Der Ausschluss kann erfolgen bei

-       erheblichen Verletzungen der satzungsgemäßen Verpflichtungen,

-       unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins und

-       schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins

h)            Der Ausschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit des Vorstandes. Die betroffene Person ist zur Verhandlung des

         Vorstandes einzuladen. Der Beschluss ist ihr durch Einschreiben zuzustellen. Gegen den Beschluss kann binnen 6

         Wochen bei der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Diese entscheidet mit Dreiviertelmehrheit.

i)              Bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge erlischt die Mitgliedschaft automatisch mit dem Ablauf von zwei

         Kalenderjahren seit der letzten Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

 

§ 5       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

a)        Die Mitglieder haben das Recht, die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der

         gegebenen Möglichkeiten zu nutzen und an organisierten Veranstaltungen teilzunehmen.

b)           Die Mitglieder haben das Recht auf Wahrung ihrer satzungsgemäßen Interessen.

c)           Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimm- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen

         sowieAntragsrecht an den Vorstand.

d)            Die Mitglieder sind verpflichtet:

-         die Satzung und die Ordnungen des Vereins einzuhalten;

-         die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern;

-         das Vereinseigentum schonend zu behandeln und

-         den Beitrag gemäß der Satzung rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 6       Der Mitgliedsbeitrag


a)      Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen.

b)            Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.

c)            Der Beitrag ist bis zum 15. März des Jahres auf das Konto des Vereins zu entrichten. Neumitglieder zahlen den 

         Jahresbeitrag bei Eintritt in den Verein.

d)            Fördernde Mitglieder zahlen einen von ihnen festgelegten Beitrag ohne am Vereinsleben aktiv teilzunehmen.

e)            Die Mitgliedsbeiträge und andere Finanzmittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

 

§ 7       Die Organe des Vereins

            Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8       Die Mitgliederversammlung

a)            Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

b)            Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden

-         auf Wunsch des Vorsitzenden;

-         auf Wunsch des Vorstandes und

-         auf schriftlich an den Vorsitzenden gerichteten Antrag eines oder mehrerer Mitglieder, wobei jedoch mindestens 50% aller möglichen Stimmen den Antrag unterstützen müssen.  Der Antrag muss Begründung und Tagesordnung enthalten.

c)            Der Vorsitzende beruft jede Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung durch briefliche Einladung

         jedes Mitglieds ein. Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin.

d)            Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

e)            Anträge der Mitglieder auf Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind dem gesetzlichen Vorstand mindestens

         drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu machen und durch den Vorstand zu   

         veröffentlichen.

f)             Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt nach dem Jahresbericht des Vorstandes, dem

         Rechenschaftsbericht des Kassenwartes und dem Bericht des Kassenprüfers über

-         die Entlastung des Vorsitzenden und des Vorstandes;

-         die Wahl des Kassenprüfers;

-         die Wahl des Vorstandes, wenn erforderlich;

-         die Anträge des Vorstandes und

-         die Anträge der Mitglieder.

g)            Die Mitgliederversammlung beschließt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Satzungsänderungen und Auflösung können nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

h)            Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Das Protokoll wird innerhalb von vier Wochen im „Bandenbrief“ (Printmedium des Vereins) veröffentlicht und jedem Mitglied zugestellt.

 

§ 9       Der Vorstand

 

a)            Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stell­vertretenden Vorsitzenden und mindes­tens einem weiteren Mitglied. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er beschließt die Weisungen für den Vorsitzenden, der die Geschäfte leitet und an die Weisungen gebunden ist.

b)            Für die laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand einen oder mehrere hauptamt­liche Geschäftsführer, mit denen ein An­stellungsvertrag geschlossen wird; diese Geschäftsführer können gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

c)            Die Abberufung von Geschäftsführern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

d)            Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

e)            Der Vorstand ist berechtigt, verbindliche Ordnungen zu erlassen (z.B. Geschäfts- und Finanzordnung).

f)             Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit ist der Antrag abgelehnt.

g)            Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

 

§ 10     Der Kassenprüfer

 

a)            Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt.

b)            Der Rechenschaftsbericht des Kassenwartes ist für das abgelaufene Geschäftsjahr bis Ende Januar des folgenden Jahres dem Vorsitzenden vorzulegen.

c)            Der Vorsitzende hat den Bericht mit seinen Bemerkungen bis Ende Februar dem Kassenprüfer zuzuleiten.

d)            Der Kassenprüfer leitet den geprüften Bericht mit allen Unterlagen bis Ende März an den Vorsitzenden zurück.

e)            Die Aufgaben des Kassenprüfers bestehen in

-         der Prüfung der Kassen- und Buchführung des Vereins auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit;

-         der Feststellung von finanziellen Verstößen gegen die Satzung des Vereins.

f)             Der Kassenprüfer arbeitet ehrenamtlich.

 

§ 11     Finanzierung

 

a)            Der Verein finanziert sich aus Beiträgen seiner Mitglieder, Spenden, Stiftungen, öffentliche Sammlungen, Einnahmen aus seiner Tätigkeit und Zuwendungen und öffentlichen Mitteln zur Förderung von Projekten i.S. des Paragraphen 2 dieser Satzung und Erträgnissen aus dem Vermögen des Vereins.

b)            Der Verein haftet mit seinem Vermögen gegenüber dritten Personen.

c)            Der Haushaltplan wird jährlich vom Vorstand für das Folgejahr beschlossen.

 

§ 12     Fachgruppen

 

a)            Der Vorstand ist berechtigt, für die Lösung konkreter Aufgaben zeitweise oder auch für ständig Fachgruppen einzurichten.

b)            Die Fachgruppenleiter und ihre Mitarbeiter werden vom Vorstand berufen und arbeiten ehrenamtlich.

 

§ 13     Die Auflösung

 

a)            Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn diese es mit Dreiviertelmehrheit beschließt.

b)            Das Vermögen des Vereins fällt an einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung zu benennende Vereine mit gleicher oder ähnlicher Zielstellung.

 

§ 14     Inkraftsetzung der Satzung

 

Die geänderte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18.12.2007 in Welzow beschlossen.

 

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Claudia Moll, Schillerstraße 8, 03119 Welzow

 

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Hartmut Köstner, Schillerstraße 10, 03119 Welzow

 

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Diana Lewandowski, Straße der Jugend 83, 03046 Cottbus

 

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Kati Köstner, 02627 Radibor OT Wessel Nr. 25

 

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Silvia Köstner, Schillerstraße 10, 03119 Welzow

 

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Waldtraut Schmidt, Straße der Jugend 83, 03046 Cottbus

 

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Andreas Köstner, 02627 Radibor OT Wessel Nr. 25

 

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Dirk Moll, Schillerstraße 8, 03119 Welzow

 

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mitpunkt, Schillerstraße 10, 03119 Welzow

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